Dieses Gesetz gilt für Bachelor-/Master-Studiengänge, die an den Hochschulen bis spätestens Oktober 2011 neu eingerichtet werden; es modifiziert den Vorbereitungsdienst ab August 2011, den Seiteneinstieg in den Schuldienst bereits ab 2009
Die LZV definiert die Voraussetzungen für den Zugang zum nordrhein-westfälischen Vorbereitungsdienst. Sie enthält Vorschriften zum Lehramtsstudium für die neuen Bachelor-/Master-Studiengängen, die von den Hochschulen spätestens bis zum Wintersemester
Das Lehrerausbildungsgesetz regelt die Ausbildung in Studium und Vorbereitungsdienst mit dem Ziel, ein Lehramt an öffentlichen Schulen selbstständig ausüben zu können. Die Neufassung gilt für alle, die ihr Studium ab dem WS 2003/4 aufgenommen haben.
Die LPO enthält Vorschriften zum Lehramtsstudium und zur Ersten Staatsprüfung. Sie trat am 1. Oktober 2003 in Kraft.
Grundlage für die Ausbildung der Lehramtsanwärterinnen und Lehramtsanwärter:
Grundlage für die Ausbildung der Lehrerinnen und Lehrer im berufsbegleitenden Vorbereitungsdienst:
Standards für die Ausbildung im Vorbereitungsdienst
Standards der Bildungswissenschaften
Materialien für die die besondere Prüfung in Erziehungswissenschaft gemäß § 43 OVP und § 16 OVP-B
Materialien für die besondere Prüfung im Unterrichtsfach des didaktischen Grundlagenstudiums gemäß § 43 OVP und § 16 OVP-B
Ausbildung und Prüfung der Fachlehrerinnen und Fachlehrer an Förderschulen
Pädagogische Einführung in den Schuldienst
Geschäftsordnung der Zentren für schulpraktische Lehrerausbildung
Wer eine Erste Staatsprüfung für ein schulstufen- oder schulformbezogenes Lehramt abgelegt hat, kann die Zusatzqualifikation "Bilinguales Lernen" erwerben.